§1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Ratskeller 1489“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“Der Sitz des Vereins ist 37186 Moringen und wurde am 19. Juli 2018 errichtet.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und Kunstausstellungen,
• die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Stadt Moringen und im Landkreis Northeim,
• die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen.
Der Ratskeller 1489 e. V. arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Moringen.
Der Ratskeller soll offen sein für alle Kulturinteressierten.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1½ fache Jahresbeitrag sein.Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
• jugendliche Mitglieder,
• ordentliche Mitglieder,
• fördernde Mitglieder,
• Ehrenmitglieder (von der Beitragspflicht befreit).
Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt des Mitgliedes,
• Ausschluss des Mitgliedes oder
• Tod des Mitgliedes.
Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden.Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
• das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder
• mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Als höchstes Vereinsorgan entscheidet die Mitgliederversammlung über den AusschlussDie Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Ratskeller e.V. nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Vereinszweck gefährdet werden kann. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand und
• die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Schriftführer und
• dem Kassenwart
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand einen kommissarischen Ersatz. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.Der Vorstand ist nach Ablauf der Amtsperiode im Ganzen neu zu wählen.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin durch einen schriftlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnung an dem Vereinsgebäude einzuladen.Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
• Wahl des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins,
• Beschluss über die Erhebung einer Umlage
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an zu fertigen, welches die gefassten Beschlüsse wieder gibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ⅓ der Mitglieder verlangt wird.
§8 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben
• Name,
• Vorname,
• Geburtsdatum,
• Anschrift,
• Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem schwarzen Brett, dem Schaukasten) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§9 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung von Vereinstätigkeiten eintretenden Unfälle und Diebstähle. Um persönliche Existenz bedrohende Risiken zu vermeiden, sollte daher jedes Vereinsmitglied, zur Absicherung bei allen direkten und indirekten Handlungen im Rahmen von Vereinstätigkeiten, eine entsprechende Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, oder ähnliche, persönlich sinnvolle Versicherung abschließen.Der Ratskeller e.V. haftet im Rahmen von § 31 BGB für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.Für sämtliche Verbindlichkeiten des Ratskeller e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moringen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Erhalt und die Pflege von bedrohten historisch bedeutungsvollen Baudenkmalen in Südniedersachsen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Moringen, den 19. Juli 2018